Ratgeber für Gründerinnen und Gründer

Als Alltagsbegleiter selbstständig machen: der Leitfaden für Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen, Anerkennung nach UntAngLVO M-V, Entlastungsbetrag, Stundensatz, Kundengewinnung und Förderung. Mit Zahlen und Quellen für Mecklenburg-Vorpommern.

Von Oliver Holz, Gründungsberater in Hilden · Stand: · Lesezeit rund 14 Minuten

Kurz gesagt

Wer sich in Mecklenburg-Vorpommern als Alltagsbegleiter selbstständig machen will, braucht ein nach der UntAngLVO M-V anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Eine Einzelperson mit Gewerbeanmeldung kann den Antrag selbst stellen. Sie braucht eine Basisschulung von mindestens 30 Unterrichtseinheiten und eine fachliche Begleitung durch eine Fachkraft, die auch auf Honorarbasis arbeiten kann. Den Antrag stellen Sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Rostock; Gebühren fallen nicht an. Eine feste Preisobergrenze gibt es nicht: Ihr Stundensatz darf nicht höher sein als bei Pflegediensten in der näheren Umgebung mit vergleichbaren Leistungen.

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Auf einen Blick

Die wichtigsten Zahlen (Stand November 2026)

131 € pro MonatEntlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI)
bis zu 40 %der ambulanten Pflegesachleistung können ab Pflegegrad 2 für anerkannte Angebote umgewandelt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
keine feste Euro-Grenzenicht höher als bei Pflegediensten in der näheren Umgebung mit vergleichbaren Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UntAngLVO M-V)
mindestens 30 UnterrichtseinheitenBasisschulung vor dem ersten Einsatz; danach 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung alle drei Jahre
LAGuS in RostockLandesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Förderangelegenheiten; keine Gebühr, Bearbeitung etwa sechs Wochen
4,9 Millionen Menschenwerden in Deutschland zu Hause gepflegt, das sind 86 % aller Pflegebedürftigen (Destatis, Ende 2023)
Grundlagen

Was macht ein Alltagsbegleiter, und was nicht?

Ein Alltagsbegleiter unterstützt pflegebedürftige Menschen zu Hause bei allem, was nicht Pflege ist: Gesellschaft leisten, Spaziergänge, Begleitung zu Arztterminen und Einkäufen, Vorlesen, Gedächtnistraining, Tagesstruktur geben und, je nach Anerkennung, Hilfe im Haushalt. Gleichzeitig entlastet er pflegende Angehörige, die Beruf und Pflege vereinbaren müssen.

Rechtlich heißt das Ganze „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI. Der Begriff „Alltagsbegleiter“ ist nicht geschützt. Entscheidend ist etwas anderes: Anerkannt wird nicht die Person, sondern das Angebot. Erst ein anerkanntes Angebot kann über die Pflegeversicherung abgerechnet werden.

Klare Grenze zur Pflege

  • Erlaubt: Betreuung, Begleitung, Aktivierung, Entlastung der Angehörigen und hauswirtschaftliche Unterstützung, soweit Ihr Angebot dafür anerkannt ist.
  • Nicht erlaubt: Grundpflege (zum Beispiel Waschen oder Hilfe beim Toilettengang) und Behandlungspflege (zum Beispiel Medikamente geben oder Verbände wechseln). Das bleibt Aufgabe von Angehörigen oder Pflegediensten.
Markt

Lohnt sich die Selbstständigkeit als Alltagsbegleiter?

Der Bedarf ist groß und wächst. Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Knapp neun von zehn, also rund 4,9 Millionen, wurden zu Hause versorgt (Destatis, Pressemitteilung vom 18.12.2024). Jede dieser Personen hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der nur für anerkannte Angebote eingesetzt werden kann.

Ihre Kunden sind deshalb nicht nur die Pflegebedürftigen selbst. Oft entscheiden die erwachsenen Kinder, die in einer anderen Stadt wohnen und eine verlässliche Person vor Ort suchen. Dazu kommen Selbstzahler ohne Pflegegrad, die sich Begleitung und Unterstützung leisten möchten.

Ob sich die Gründung für Sie rechnet, hängt vor allem an zwei Dingen: genug Kunden in Ihrem Einsatzgebiet und einer realistischen Kalkulation. Beides schauen wir uns unten im Abschnitt Stundensatz und Umsatz genauer an.

Finanzierung durch die Pflegekasse

Wer bezahlt die Alltagsbegleitung?

Die meisten Kunden bezahlen Sie zumindest teilweise mit Leistungen der Pflegeversicherung. Für Entlastungsbetrag und Umwandlung muss Ihr Angebot nach Landesrecht anerkannt sein. Diese Budgets sind bundesweit gleich.

BudgetHöheWer hat Anspruch?
Entlastungsbetragbis zu 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr)Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI)
Umwandlungbis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungab Pflegegrad 2, soweit die Sachleistung nicht ausgeschöpft wird (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
Verhinderungspflege, auch stundenweiseaus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Jahrab Pflegegrad 2, wenn die Pflegeperson verhindert ist (§ 39, § 42a SGB XI)
Privatzahlungfrei vereinbartalle Kunden, auch ohne Pflegegrad, und für Stunden über das Budget hinaus

Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich, zum Beispiel wenn Angehörige einen Termin haben. Den Jahresbetrag teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; was im Einzelfall erstattet wird, klärt Ihr Kunde mit seiner Pflegekasse. Nach Praxiserfahrung rechnen Sie Verhinderungspflege auf einem eigenen Beleg ab, weil die Kasse sie als eigene Leistung bucht.

Nicht verbrauchte Beträge aus dem Entlastungsbetrag verfallen nicht sofort, sondern können in einen späteren Zeitraum übertragen werden. Für Ihre Planung heißt das: Manche Kunden haben ein angespartes Budget, mit dem sie anfangs mehr Stunden buchen.

Abgerechnet wird je nach Absprache direkt mit der Pflegekasse (mit Abtretungserklärung des Kunden) oder mit dem Kunden, der sich das Geld erstatten lässt. Für die direkte Abrechnung brauchen Sie ein Institutionskennzeichen. Rechnen Sie dabei mit Wartezeiten: Kostenträger zahlen nach Praxiserfahrung teils erst nach drei bis sechs Monaten.

Anerkennung

Welche Voraussetzungen gelten in Mecklenburg-Vorpommern?

In Mecklenburg-Vorpommern regelt die Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag (UntAngLVO M-V) vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert am 3. September 2019, wann ein Angebot anerkannt wird.

Wer in Mecklenburg-Vorpommern gründen kann

Eine Einzelperson mit Gewerbeanmeldung, die Alltagsbegleitung und Entlastung im Haushalt selbst erbringt, kann den Antrag selbst stellen und anerkannt werden. Das hat das LAGuS am 6. November 2026 schriftlich bestätigt. Sie braucht dafür eine fachliche Begleitung durch eine Fachkraft. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Förderung.

Was Sie für die Anerkennung brauchen

  1. Schulung: Basisschulung von mindestens 30 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten vor dem ersten Einsatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UntAngLVO M-V); bei einschlägiger Berufsausbildung ist eine Befreiung möglich. Danach 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung alle drei Jahre (Nr. 8).
  2. Fachliche Begleitung: eine Fachkraft, zum Beispiel aus Pflege, Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder, bei Haushaltshilfen, Hauswirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). Sie muss nicht angestellt sein und kann auf Honorarbasis tätig werden. Helfende Person und Fachkraft dürfen nicht dieselbe Person sein.
  3. Konzept: Es beschreibt Art, Zielgruppe und Umfang, die Helfenden, die fachliche Begleitung, Entgelt und Fahrtkosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Das LAGuS stellt dafür einen Leitfaden bereit.
  4. Versicherung: Nachweise über Unfallversicherung und Betriebshaftpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 5; Antragsformular).
  5. Vertretung: eine Ersatzperson für Ausfälle durch Krankheit oder Urlaub (§ 2 Abs. 1 Nr. 4).
  6. Führungszeugnis und Erste Hilfe: Ein Führungszeugnis kann das LAGuS verlangen (§ 2 Abs. 2). Einen Erste-Hilfe-Kurs verlangt die Verordnung nicht ausdrücklich; er ist trotzdem zu empfehlen.

Antrag und zuständige Stelle

Den Antrag stellen Sie schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Förderangelegenheiten, Blücherstraße 1, 18055 Rostock (§ 10 UntAngLVO M-V). Das Antragsformular steht auf der Seite des LAGuS. Gebühren fallen nicht an. Die Bearbeitung dauert nach Angabe des LAGuS etwa sechs Wochen; eine rückwirkende Anerkennung gibt es nicht.

Pflichten nach der Anerkennung

  • Tätigkeitsbericht bis 31. März für das Vorjahr, mit Helferliste (§ 2 Abs. 1 Nr. 10)
  • Änderungen dem LAGuS mitteilen
  • Kunden eine Leistungs- und Kostenübersicht aushändigen und bei Änderungen aktualisieren
  • alle drei Jahre 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)
  • Stundensatz nicht über vergleichbare Leistungen der Pflegedienste in der Umgebung anheben (§ 2 Abs. 1 Nr. 9)
Schritt für Schritt

Den ganzen Weg als Fahrplan

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Formales

Gewerbe, Steuern und Versicherung: was ist zu erledigen?

  • Gewerbe: Das LAGuS hat die Anerkennung für eine Einzelperson mit Gewerbeanmeldung bestätigt. Sie melden das Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde an.
  • Finanzamt: Nach der Anmeldung füllen Sie über ELSTER den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus.
  • Umsatzsteuer: Leistungen anerkannter Angebote können nach § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Nach Praxiserfahrung geht diese Befreiung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) vor. Die Einordnung bestätigt Ihnen das Finanzamt.
  • Versicherung: Zum Antrag gehören Nachweise über Unfallversicherung und Betriebshaftpflicht. Wenn Sie Kunden im eigenen Auto mitnehmen, klären Sie vorher mit Ihrer Kfz-Versicherung, ob diese Fahrten abgedeckt sind.
  • Mitarbeitende: Wer Personal einstellt, darf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (seit 1. Januar 2026) nicht unterschreiten.
Kalkulation

Welchen Stundensatz kann ich als Alltagsbegleiter in Mecklenburg-Vorpommern verlangen?

Ihr Entgelt darf nicht höher sein als bei vergleichbaren Leistungen ambulanter Pflegedienste (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UntAngLVO M-V). Eine feste Euro-Obergrenze gibt es nicht. Das LAGuS erwartet, dass Sie Ihren Stundensatz selbst kalkulieren und mit Pflegediensten in der näheren Umgebung vergleichen, die vergleichbare Leistungen anbieten (Auskunft vom 6. November 2026).

Wichtig für die Kalkulation:

  • Ihre Regel zu Fahrtkosten steht im Konzept (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Ob sie im Stundensatz stecken, als Pauschale je Einsatz oder als Kilometersatz berechnet werden, legen Sie dort und im Preisverzeichnis fest. Anfahrtszeiten sind keine Leistungsstunden.
  • Planen Sie alle Nebenkosten in den Stundensatz ein.
  • Urlaub, Krankheit, Terminabsagen und Büroarbeit bringen keinen Umsatz. Ihr Satz muss diese Zeiten mittragen.

Was der Entlastungsbetrag in Stunden bedeutet

Weil es in Mecklenburg-Vorpommern keine feste Euro-Grenze gibt, zeigen wir die Rechnung mit drei Beispielsätzen. Das sind Rechenbeispiele, keine Preisempfehlung.

Beispielsatz je StundeEntlastungsbetrag 131 € reicht fürUmsatz bei 100 Stunden im Monat
30 €rund 4,4 Stunden3.000 €
35 €rund 3,7 Stunden3.500 €
40 €rund 3,3 Stunden4.000 €

Ein Kunde, der nur den Entlastungsbetrag einsetzt, bucht also drei bis vier Stunden im Monat. Für 100 bezahlte Stunden brauchen Sie entsprechend viele Kunden. Das zeigt, warum Umwandlung und Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 und Selbstzahler für Ihre Auslastung so wichtig sind.

Rechenbeispiel Umsatz

Bei 100 Leistungsstunden im Monat ergeben die Beispielsätze 3.000 € bis 4.000 € Umsatz. Davon gehen noch Fahrzeug, Versicherungen, Krankenversicherung, Altersvorsorge und Steuern ab. Was am Ende für Sie übrig bleibt, zeigt erst ein Finanzplan mit Ihren eigenen Zahlen.

Vertrieb

Wie finde ich als Alltagsbegleiter die ersten Kunden?

Alltagsbegleitung ist ein Vertrauensgeschäft und fast immer lokal. Am besten funktionieren Wege, auf denen Sie Menschen genau dann erreichen, wenn der Bedarf entsteht.

  • Öffentliche Verzeichnisse: Nach der Anerkennung erscheint Ihr Angebot in der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekassen und in deren Suchportalen. Eine verständliche Beschreibung mit Einsatzgebiet und Preis ist hier Ihr wichtigstes Aushängeschild.
  • Pflegeberatung und Pflegestützpunkte: Dort fragen Angehörige zuerst nach Entlastung.
  • Arztpraxen, Apotheken und Stadtteilzentren: Flyer und persönliche Vorstellung beim Praxisteam.
  • Sanitätshäuser: Wer einen Rollator oder ein Pflegebett bestellt, braucht oft auch Unterstützung im Alltag.
  • Mobile Fußpflege und mobile Friseure: Sie sind regelmäßig bei Senioren zu Hause, genießen deren Vertrauen und sehen, wo Hilfe fehlt. Eine Empfehlung von ihnen wiegt schwer.
  • Erwachsene Kinder: Sie suchen online nach Hilfe in der Nähe der Eltern. Dafür brauchen Sie eine Website und ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil.
  • Lokalpresse: Ein Bericht über Ihr neues Angebot im Wochenblatt schafft schnell Vertrauen.

Planen Sie Kundengewinnung als Daueraufgabe. Kunden ziehen ins Pflegeheim oder versterben, und ohne laufende Nachfrage entstehen schnell Lücken in der Auslastung.

Aus der Praxis

Die sieben häufigsten Fehler bei der Gründung

  1. Werbung vor der Anerkennung. Ohne Anerkennung können Kunden den Entlastungsbetrag nicht nutzen. Wer das erst im Erstgespräch merkt, verliert Kunden und Vertrauen.
  2. Zu knapp kalkuliert. Fahrzeiten, Ausfälle und Büroarbeit werden vergessen. Auch ohne feste Euro-Grenze ist der Preis nicht frei: Er muss zu den Vorgaben Ihrer Anerkennungsstelle passen.
  3. Zahlungsverzug unterschätzt. Wenn Pflegekassen erst nach Monaten zahlen, brauchen Sie Rücklagen für die Anlaufzeit.
  4. Leistungen nicht abgegrenzt. Wer sich zu pflegerischen Handgriffen überreden lässt, riskiert Haftung und Anerkennung.
  5. Lückenhafte Dokumentation. Ohne saubere Leistungsnachweise scheitert die Abrechnung mit der Kasse.
  6. Keine Vertretung geregelt. Für Urlaub und Krankheit brauchen Sie eine Lösung, die Sie auch im Konzept beschreiben.
  7. Fehlende Abgrenzung im Kopf. Sie kommen Ihren Kunden sehr nah. Klare Absprachen schützen vor unbezahlter Mehrarbeit und emotionaler Überlastung.
Zeitplan

Wie lange dauert die Gründung einer Alltagsbegleitung?

In Mecklenburg-Vorpommern dauert die Bearbeitung nach Angabe des LAGuS etwa sechs Wochen. Eine rückwirkende Anerkennung gibt es nicht; starten Sie erst mit dem Bescheid.

Zum Vergleich ein Beispiel aus der Praxis in Nordrhein-Westfalen: Bei einer Gründung, die ich von Anfang an begleitet habe, vergingen rund zwei Monate von der Idee bis zum operativen Start. Der Anerkennungsbescheid kam innerhalb einer Woche nach Antragstellung, nach rund vier Monaten bestanden gut 25 Kundenverträge. Das ist ein Einzelfall und keine Zusage, und Abläufe in Mecklenburg-Vorpommern können abweichen. Er zeigt aber, dass ein vollständiger und stimmiger Antrag viel Zeit spart. Den Verlauf können Sie im Referenzbeispiel als PDF nachlesen.

Förderung

Wie kann ich die Gründung finanzieren?

  • Gründungszuschuss: Wer Arbeitslosengeld I bezieht und hauptberuflich gründet, kann ihn bei der Agentur für Arbeit beantragen. Voraussetzungen sind unter anderem ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen und eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit. Es ist eine Ermessensleistung. Details stehen auf der Seite AVGS-Gründungscoaching.
  • AVGS-Gründungscoaching: Wer arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist, kann sich mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf die Gründung vorbereiten lassen. Bei bewilligtem Gutschein ist das Coaching kostenfrei. Dabei entstehen Businessplan und Finanzplanung für den Antrag auf Gründungszuschuss.
  • BAFA-Förderung: Ist Ihr Unternehmen bereits angemeldet, kann Beratung im Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ bezuschusst werden. Die Entscheidung trifft allein das BAFA.

Welcher Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir im kostenlosen Kennenlerngespräch. Mehr zur allgemeinen Gründungsberatung finden Sie unter Gründungsberatung.

Ausblick

Pflegereform: was sich ab 2027 ändern kann

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag hat ihn am 5. November 2026 in erster Lesung beraten; geplant ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Danach soll der Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2 durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Was das für Pflegegrad 1 und für die Abrechnung anerkannter Angebote genau bedeutet, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Stand: Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen. Für Ihre Planung gilt bis auf Weiteres das geltende Recht. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald die Regelung feststeht.

Und in anderen Bundesländern?

Entlastungsbetrag und Umwandlung sind im SGB XI bundesweit geregelt. Die Anerkennung, die Qualifikation und die Preisvorgaben bestimmt dagegen jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung. Dieser Leitfaden gilt deshalb nur in Mecklenburg-Vorpommern. Eine Übersicht mit den Regeln je Land finden Sie unter Alltagsbegleitung gründen in den Bundesländern, den Leitfaden für Nordrhein-Westfalen unter Als Alltagsbegleiter selbstständig machen in NRW.

Häufige Fragen

Selbstständig als Alltagsbegleiter in Mecklenburg-Vorpommern: Fragen und Antworten

Was kostet es, sich in Mecklenburg-Vorpommern als Alltagsbegleiter selbstständig zu machen?

Die Startkosten sind überschaubar. Typische Posten sind die Basisschulung (zum Vergleich: ein Bildungsträger in NRW bot 40 Unterrichtseinheiten für 319,20 € an), das Honorar der Fachkraft, Haftpflicht- und Unfallversicherung (Haftpflicht im Referenzfall aus NRW rund 15 € im Monat) und die Gewerbeanmeldung. Für die Anerkennung selbst fallen keine Gebühren an. Dazu kommen Fahrzeug, Telefon, Flyer und Rücklagen für die Zeit, bis die ersten Zahlungen eingehen.

Wie viel verdient ein selbstständiger Alltagsbegleiter in Mecklenburg-Vorpommern?

Das hängt von Stundensatz und Auslastung ab. Bei einem Beispielsatz von 35 € je Stunde ergeben 100 Leistungsstunden im Monat 3.500 € Umsatz. Davon gehen noch Kosten, Versicherungen, Vorsorge und Steuern ab. Fahrzeiten zählen nicht als Leistungsstunden.

Kann ich mich nebenberuflich als Alltagsbegleiter selbstständig machen?

Ja, ein Gewerbe kann auch im Nebenerwerb angemeldet werden. Für die Anerkennung müssen Sie aber ein verlässliches Angebot beschreiben, einschließlich einer Regelung für Urlaub und Krankheit. Der Gründungszuschuss setzt dagegen eine hauptberufliche Selbstständigkeit voraus.

Wie lange dauert die Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern?

Nach Angabe des LAGuS etwa sechs Wochen. Eine rückwirkende Anerkennung gibt es nicht. Planen Sie Ihren Start mit Puffer und reichen Sie den Antrag vollständig ein.

Darf ich als Alltagsbegleiter pflegen?

Nein. Grundpflege und Behandlungspflege gehören nicht zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Erlaubt sind je nach Anerkennung Betreuung, Begleitung, Entlastung der Angehörigen und hauswirtschaftliche Unterstützung.

Brauchen meine Kunden einen Pflegegrad?

Für die Abrechnung über die Pflegekasse ja: Den Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 1, die Umwandlung und die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Kunden ohne Pflegegrad können Ihre Leistungen privat bezahlen.

Wie hoch darf mein Stundensatz in Mecklenburg-Vorpommern sein?

Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht. Ihr Stundensatz darf nicht höher sein als bei Pflegediensten in der näheren Umgebung mit vergleichbaren Leistungen. Den Vergleich legen Sie mit Ihrer Kalkulation dem Antrag bei.

Gilt dieser Leitfaden auch für andere Bundesländer?

Nein. Entlastungsbetrag und Umwandlung gelten bundesweit, Anerkennung, Qualifikation und Preisvorgaben regelt aber jedes Bundesland selbst. Dieser Leitfaden beschreibt die Regeln in Mecklenburg-Vorpommern. Die Regeln je Land zeigt unsere Länderübersicht.

Nächster Schritt

Ihre Gründung vorbereiten

Lieber mit persönlicher Begleitung? Das Einzelcoaching vereinbaren wir getrennt vom Gründerpaket. Wie es gefördert werden kann, steht unter Gründerpaket mit Begleitung.

Oliver Holz

Über den Autor: Oliver Holz

Gründungsberater in Hilden, beim BAFA als Beratungsunternehmen gelistet und als Coach für AVGS-Gründungscoaching zugelassen (über FounderFox). Er hat selbst die Qualifizierung zum Alltagsbegleiter nach § 45a SGB XI für NRW bei der Online Pflege Akademie absolviert und die Gründung eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag in NRW von der Idee bis zum laufenden Betrieb begleitet. Aus dieser Erfahrung sind der Fahrplan und die Vorlagen entstanden.

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Quellen

  1. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des Sachleistungsbetrags
  2. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
  3. UntAngLVO M-V vom 16.12.2010, zuletzt geändert am 03.09.2019 (GVOBl. M-V S. 573)
  4. Statistisches Bundesamt: 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick nach Recherchestand November 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der aktuelle Gesetzes- und Verordnungstext und die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle.

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